§ 1 Geltungsbereich
Die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Vertragsbedingungen zur Nutzung von Software („AGB Nutzungsvertrag“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Überlassung von Softwareprogrammen („Softwarenutzungsvertrag“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB Nutzungsvertrag ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, die ebenfalls Vertragsbestandteil sind.
Von diesen AGB Nutzungsvertrag abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Leistungen des Anbieters
Der Anbieter überlässt dem Kunden den im Softwarenutzungsvertrag benannte Vertragsgegenstand, nachfolgend Vertragssoftware - für die Dauer des jeweiligen Softwarenutzungsvertrages zu den Bedingungen dieser AGB Nutzungsvertrag.
Der Anbieter überlässt die Vertragssoftware durch Download aus dem Internet. Der Kunde erhält, falls vorhanden, ein elektronisches Benutzerhandbuch sowie sonstige Dokumentationen (z. B Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, Online-Hilfe, sonstige technische Informationen und Unterlagen) ebenfalls auf diesem Weg. Die AGB Nutzungsvertrag gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Vertragssoftware wie z.B. Patches, Bugfixes, Updates.
Bei der Überlassung der Vertragssoftware durch Download, wird sich der Anbieter bemühen, während der allgemeinen Geschäftszeiten des Anbieters, die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten.
In der Produktbeschreibung der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können. Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Produktbeschreibung maßgeblich. Sie befindet sich auf unser Internetseite (https://www.hottscan.de/). Andere öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
Der Anbieter wird während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwarenutzungsvertrages zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware folgende Softwarepflege-Leistungen erbringen:
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Alle Programmaktualisierungen und neue Versionen der Vertragssoftware, die in der Vertragslaufzeit anfallen, werden dem Kunden zum Download zur Verfügung gestellt.
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Erarbeitung von Lösungen bei auftretenden Softwarefehlern. Als Softwarefehler werden dabei Störungen im Programmablauf verstanden, die geeignet sind, den Einsatz der Software im Betrieb des Kunden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Meldet der Kunde einen entsprechenden Fehler, wird der Anbieter diesen Fehler im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen schnellstmöglich beheben.
Die Vergütung für die vorgenannten Softwarepflegeleistungen ist in der vereinbarten Nutzungsvergütung enthalten.
Die Leistungen des Anbieters im Rahmen der Nutzungsüberlassung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport, wie etwa kundenindividuelle Anpassungen, Schulung, Konfiguration, noch sonstige über die Nutzungsüberlassung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Support-Leistungen und sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme und Softwarepflege hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen müssen separat vertraglich vereinbart werden.
§ 3 Entgelt
Die Höhe der Nutzungsvergütung ergibt sich aus dem Softwarenutzungsvertrag. Die Nutzungsvergütung wird, je nach Vertragsmodell, monatlich oder jährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag fällig und ist spätestens bis zu diesem Tage an den Anbieter zu entrichten.
Kommt der Kunde mit der Zahlung der Nutzungsvergütung in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von acht (8) v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass ihm in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.
Kommt es zur Rückbuchung der eingezogenen Nutzungsvergütung, so gilt folgendes: Bei der ersten Rückbuchung erhält der Kunde eine Mahnung per Email und ist verpflichtet, den ausgefallenen Betrag binnen einer Woche ab Zugang der Mahnung zzgl. eines Betrags von € 12,-- als Bank- und Bearbeitungsgebühr an den Anbieter zu zahlen. Kommt es zu einer weiteren Rückbuchung und stehen zugleich mindestens zwei monatliche Nutzungsvergütungen offen, so erhält der Kunde eine Kündigungsandrohung und hat bis zum Ende des Monats, in dem die Kündigungsandrohung zugeht, eine letzte Gelegenheit, alle offen stehenden Beträge einschließlich der Bank- und Bearbeitungsgebühr von € 12,-- pro Rückbuchung zu bezahlen. Geschieht das nicht, so liegt ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor und zusätzlich wird der Zugang zu der Software unterbunden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder vom Anbieter anerkannt ist.
Der Anbieter ist berechtigt, die monatliche Nutzungsvergütung erstmals nach Ablauf von zwölf (12)
Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich ihre für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, den Softwarenutzungsvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Erhöhung der Nutzungsvergütung zu kündigen.
§4 Nutzungsrecht
Der Anbieter gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Softwarenutzungsvertrages begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB Nutzungsvertrag zu nutzen.
Der Kunde ist berechtigt, die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen BenutzerLizenzen zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen.
Dem Kunden ist es untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu de- und remontieren (Reassembling) oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Vertragssoftware zu dekompilieren. Auch sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware - Reverse-Engineering - sind nicht erlaubt.
Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in einem ggf. bereitgestellten Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken des Anbieters oder anderen Anbietern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, z. B. bei nicht genehmigter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, eine vertragswidrige Nutzung. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Miete für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste des Anbieters nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellte der Anbieter diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Nutzungsvergütung, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste des Anbieters fällig gewesen wäre, an den Anbieter zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Anbieter nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§5 Weiterveräußerung und Überlassung an Dritte
Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassene Kopie der Vertragssoftware sowie die zugehörige Dokumentation einem Dritten zu überlassen, insbesondere an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des „Application Service Providing (ASP)“ oder des „Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet.
Der unselbständige Gebrauch der Vertragssoftware durch Dritte, die hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden unterworfen sind, also insbesondere durch Arbeitnehmer des Kunden, ist zulässig. Das Verbot der gleichzeitigen, mehrfachen Nutzung gemäß §4 Abs.2 bleibt hiervon unberührt.
§6 Verwendung von Softwareschutzmechanismen, Internetverbindung, Obhutspflicht
Der Anbieter liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzaktualisierung aus. Das bedeutet, dass der Kunde beim Start der Vertragssoftware eine Internetverbindung zum Lizenzserver des Anbieters ermöglichen muss. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Lizenzaktualisierung nicht durch Firewalleinstellungen oder sonstige installierte Software (z.B. Anti-Virensoftware) blockiert wird. Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Anbieters und ist unzulässig.
Auf der Internetseite des Anbieters (https://www.hottscan.de/systemvoraussetzungen) ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardwareund Softwareumgebung verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Softwareumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hard- und Softwareumgebung zu testen und die überlassene Dokumentation zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese innerhalb von zwei (2) Wochen dem Anbieter mitzuteilen. Der Kunde wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware zu verhindern.
Der Kunde wird dem Anbieter auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach §4 einhält.
§7 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Der Anbieter gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler dem Anbieter spätestens nach einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer (1) Woche unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt.
Der Anbieter wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Anbieter. Das Recht des Anbieters, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist der Anbieter berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Der Kunde darf eine Minderung des Nutzungsentgelts nicht durch Abzug von der vereinbarten Nutzungsvergütung durchsetzen; es sei denn das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Vertragssoftware.
Der Anbieter ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installation- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Vertragssoftware (wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen) und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536 a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.
§8 Haftung
Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Haftung des Anbieters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keiner der nachfolgenden Fälle gegeben ist:
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Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
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die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
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die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko;
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Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
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Arglist, anfängliche Unmöglichkeit sowie sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung;
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung des Anbieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung des Anbieters ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine uneingeschränkte Haftung besteht, haftet der Anbieter in allen übrigen Haftungsfällen im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und etwaige Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen, mit denen Dritte begründet Schutzrechtsverletzungen durch die Software geltend machen.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung des Anbieters für Datenverlust - soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Anbieter verschuldet - wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
Der Anbieter haftet ebenso nicht, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm (wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen) und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB.
§9 Rückgabepflichten von Vertragssoftware
Bei Beendigung des Softwarenutzungsvertrages, sind die Downloads der Vertragssoftware und ihre sämtlichen Kopien vollständig zu löschen. Der Kunde wird dem Anbieter die Löschungen nach deren Durchführung auf Wunsch schriftlich bestätigen.
Der Kunde darf nach Beendigung des Softwarenutzungsvertrages die Vertragssoftware in keiner Weise weiter benutzen.
§10 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters enthaltenen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der zeitlich begrenzten Überlassung von Softwareprogrammen entsprechend Anwendung, soweit in diesen speziellen AGB Nutzungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist.
§11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch und in Ausnahmefällen Englisch. Die deutsche Sprache gilt als Sprache der Auslegung des Textes in allen Dokumenten. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Köln, den 09.04.2020